Bau von imkerlichen Gebäuden

Was ist beim Bau zu beachten?

Bienenhaus Ja oder Nein?

Wer mit der Bienenhaltung beginnt, braucht sich nicht zwingend Gedanken um ein Bienenhaus zu machen. Man kann sehr gut ohne ein solches starten auch langfristig imkern. Vielfach zeigt sich, dass ein Bienenhaus zur Unterbringung von Völkern nicht benötigt wird oder in der ursprünglich gedachten Form nicht zweckdienlich ist. Diese zweite feste Behausung, neben den Bienenkästen, verschlingt zudem ein Mehrfaches an Geld. Insofern können billig erworbene alte Beuten, wenn diese nur in Bienenhäusern aufgestellt werden können, letztendlich teuer kommen! Wer in Magazinbeuten imkert, wird deren Vorteile - relativ witterungsfeste Bauweise, sehr gute Zugänglichkeit und optimale Lichtverhältnisse bei der Bearbeitung sowie beste Mobilität zum Wandern - nicht missen wollen. Auch wer sich Kästen zulegt, die eine schützende Hülle benötigen (Hinterbehandlungs- oder Trogbeuten), kann sich anfangs mit einer sturmfesten Abdeckung oder einem sog. Freiständer behelfen. Für die Gerätschaften genügt dem Einsteiger meist eine Ecke in der Garage oder unter einem Schleppdach. Dort stellt man momentan nicht benötigte leere oder mit Waben gefüllte Zargen oder Wabenschränke unter. Auch kann man am Bienenstand einen zweiten Freiständer als Materiallager nutzen. Als Magazinimker lassen sich fertig vorbereitete Aufsetzzargen auch im Freien bereithalten - allerdings abgedeckt, bienendicht verschlossen und schattig gestellt. Letztlich ist festzustellen, dass man als Anfänger und ohne die entsprechende Völkerzahl die erforderliche Baugenehmigung erst gar nicht bekommt!

Gebäude im Bebauungsgebiet

Wenn man sich entschließt, ein Bienenhaus oder eine Gerätehütte zu errichten, so ist dies innerhalb von Ortslagen relativ einfach. In vielen Bundesländern genügt eine Bauanzeige, wenn das Bauwerk max. 30 m² (Baden-Württemberg: 20 m² im Außenbereich, 40 m² im Innenbereich) umbauten Raum einnimmt. Dazu gerechnet werden auch Dachüberstände! Selbstverständlich sind die erforderlichen Grenzabstände sowie andere Bauvorschriften und Nachbarschaftsrechte zu beachten. Da diese von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich ausfallen, ist es unbedingt ratsam, beim zuständigen Bauamt (meist Landkreis) nachzufragen und eine entsprechende Liegenschaftskarte (Katasterauszug) und eine Skizze/Bauzeichnung vorzulegen.

Bauen im Außenbereich

Grundsätzlich will der Gesetzgeber den Außenbereich vollständig schützen, d. h. Veränderungen sind nur in begrenzten Ausnahmefällen möglich (siehe Zitate auf dem Arbeitsblatt). Besonders schützenswert sind Landschafts- und Naturschutzgebiete, dort werden Veränderungen restriktiv eingeschränkt. Auch wenn die Bienenhaltung an sich schützens- und fördernswert ist, ist damit nicht automatisch das Recht verbunden, im Außenbereich, also außerhalb definierter Baugebiete, ortsfeste Anlagen (Bienenhäuser, aber auch Zäune) zu errichten. Bienenvölker selbst, also frei aufgestellte Bienenkästen, dürfen genehmigungsfrei aufgestellt werden. Auch mit Beutenlager für Hinterbehandlungskästen und Trogbeuten wird in ähnlicher Weise verfahren. Freiständer (also nicht begehbare Schutzhütten) stellen zwar bauliche Einrichtungen dar, werden aber meistens ebenfalls ohne Genehmigung geduldet.

Wer darf im Außenbereich bauen?

Landwirtschaftliche Erwerbsbetriebe, also auch Erwerbsimkereien, können eine Baugenehmigung im Außenbereich erhalten. Imkereien ab 10 - 12 Völkern ebenfalls, da nach der Rechtsauffassung Stände ab diesen Völkerzahlen Nahrungsquellen im Außenbereich benötigen, Belästigungen im Innenbereich vermieden werden sollen und die positive Auswirkung der Bestäubungstätigkeit im Außenbereich vordringlich ist (siehe Zitate: BauG § 35 [1] 1. bzw. 4.). Es ist grundsätzlich immer eine naturschutzrechtliche Eingriffsgenehmigung erforderlich, und folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

  • Für die Errichtung eines Bienenhauses muss der betreffende "Betrieb" mit einer ausreichenden Völkerzahl und mit allen dazu erforderlichen Materialien ausgestattet sowie auf Dauerhaftigkeit ausgelegt sein.
  • Der Imker muss entsprechende Fähigkeiten zur "Betriebsführung" nachweisen. Wirtschaftliches Handeln, zweckgerichtete Arbeitstechniken, Fachwissen und die Bereitschaft zur Fortbildung müssen erkennbar sein.
  • Das Gebäude muss fachlich und/oder aus persönhchen Gründen erforderhch sein, darf also nicht der Bequemlichkeit dienen.
Gründe, die in der Person liegen, können bspw. körperliche Gebrechen sein oder, dass in der Nähe der Wohnung keine Möglichkeit der Unterbringung besteht. Infolge der genannten Kriterien scheidet z. B. die Magazinaufstellung in Bienenhäusern in der Regel aus, weil diese keinen Beutenschutz benötigen und die Bearbeitung eher erschwert wird. Mögliche Ausnahme: Königinnenzucht ist ein Schwerpunkt der Imkerei. Eine schon mehrjährige Bienenhaltung belegt die Ernsthaftigkeit und die Dauerhaftigkeit einer Imkerei, und durch Fortbildungszertifikate lassen sich "Fähigkeiten" nachweisen. Deshalb erhalten reine Liebhaberimkereien, erkennbar an nicht fachgerechter Betriebsführung oder nicht angepasster Bauweise, auch keine Baugenehmigung im Außenbereich.

Wie darf gebaut werden?

Wie ein Bienenhaus oder eine Gerätehütte gestaltet werden sollen, kann hier nur kurz angerissen werden. Förderlich ist es, Sich an Standardlosungen zu orientieren. Grundsätzlich werden zur Beurteilung der fachlichen Notwendigkeit folgende Maßstäbe abgefragt:

  • Würde ein vernünftiger Landwirt (Imker) - unter Berücksichtigung der Schonung des Außenbereiches - das Bauvorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit gleicher Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten?
  • Ist das Vorhaben in der Landwirtschaft üblich und ihr angemessen?
Für Experimente ist im Außenbereich somit kein Raum! Generell ist nur eine einfache, fachgerechte und zweckbedingte Bauausführung möglich ("landwirtschaftliches Betriebsgebäude"). Als wichtiger Aspekt gilt eine möglichst geringe Störung des Landschaftsbildes. Als Folge wird fast immer die Auflage gemacht, das Gebäude mit angepassten, heimischen Gehölzen einzugrünen. Zu beachten ist auch, dass nur platzsparend und auf das absolut notwendige Maß beschränkt gebaut werden darf. Zugestanden werden: das Tiefenmaß der Bienenkästen plus max. 1,5 m Bearbeitungsfläche dahinter sowie gegebenenfalls weitere 0,50 m hinter der Verkehrsfläche für Wabenschränke oder Zargen-Abstellflächen. Hinterbehandlungsbeuten müssen mindestens zweireihig aufgestellt werden. Bei einer reinen Gerätehütte wird von einem Flächenbedarf von ca. 0,6 m² je gehaltenem Volk ausgegangen. Für einen angegliederten Lager-, Arbeits- bzw. Schleuderraum wird die Fläche knapp bemessen - abhängig von der Völkerzahl maximal 10 m². Zulässig sind nur Punktfundamente, keine Betonplatten oder Streifenfundamente und eine leicht demontierbare, einfache Bauweise in Holz o. ä. (Rückbaubarkeit!). Gerätehütten oder gar Wochenendhäuser "von der Stange" sind meist nicht zweckmäßig und erwecken leicht den Verdacht unzulässiger Nutzung, weshalb diese Bauvorhaben noch gründlicher überprüft werden. Die baurechtlichen Vorschriften sind in jedem Bundesland unterschiedlich geregelt. Auch deshalb sollte im Zweifelsfall vorab immer der Fachberater für Bienenzucht oder der zuständige Sachbearbeiter der Genehmigungsbehörde konsultiert werden! Die Genehmigung wird immer nur befristet und i. d. R. mit Auflagen erteilt. Sie gilt nur so lange, wie der genehmigte Verwendungszweck vorliegt (z. B. Bienenhaltung mit bestimmter Völkerzahl). Umbauten (größere Veränderungen), Umnutzung oder die Nutzung durch Dritte o. ä. führen dazu, dass die Genehmigung erlischt.
  • Vorsicht beim Kauf eines Grundstücks mit darauf befindlicher "Hütte zur Bienenhaltung": Oft sind die vorhandenen Hütten nicht genehmigt bzw. nicht genehmigungsfähig, oder es wird ein neuer Antrag erforderlich. Die Folge: lange Instanzenwege, Abrissverfügung und somit finanzielle Belastungen.
  • Gebräuchliche Grundrisse für Bienenhäuser und Bienenwirtschaftshütten erleichtern nicht nur die eigene Planung, sondern auch den Ablauf der Genehmigungsverfahren.
  • Bienenwanderwagen oder andere fahrbare "Gebäude" im Außenbereich benötigen ebenfalls eine Baugenehmigung am Überwinterungsplatz.
  • Zäune sind ebenfalls bauliche Einrichtungen und benötigen eine naturschutzrechtliche Genehmigung. Bienen sind keine Weidetiere, es ist nur ein Schutz von Spaziergängern unmittelbar vor und seitlich des Flugloches erforderlich, dabei ist eine platzsparende Bienenaufstellung Pflicht.
  • Zu Erwerbsimkereien zählen im Sinne des Baugesetzes auch Nebenerwerbsbetriebe, je nach Bundesland ab etwa 12 - 20 Völkern.

Bienenhaus oder Gerätehütte

Wer das Projekt "Bienenhaus oder Gerätehütte" konkret anpacken will, sollte sich also zuerst überlegen, ob er mit seiner Imkerei die vorgenannten Voraussetzungen, wie Größe und imkerliche Befähigung, erfüllt. Weiterhin, ob die Bienenhaltung auf dem vorgesehenen Grundstück auf Dauer (!) möglich ist - Problemfelder sind z. B. spätere Beschattung durch Baumzuwachs oder auch ausreichende Nahrungsquellen im Umkreis - und ob eine ausreichende Erschließung (Zufahrt) gewährleistet ist. Mit einer ersten maßstäblichen Skizze (Bauzeichnung) und der Liegenschaftskarte mit Lageplan auf dem Grundstück spricht man beim Kreisbauamt und der Unteren Naturschutzbehörde vor. So kann noch vor Antragstellung geklärt werden, ob das Vorhaben überhaupt Aussichten auf Genehmigung hat (Versagungsgründe: Landschafts- oder gar Naturschutzgebiet u. a. m.), bzw. auch, was noch zu klären ist, welche Gebühren genau entstehen usw. In kritischen Fällen eine Bauvoranfrage dem Bauantrag vorziehen. Die nachfolgende Auflistung für die notwendigen Unterlagen soll die Planung und Umsetzung des Bauantrages erleichtern.

Unterlagen für einen Bauantrag

(sofern nicht anders genannt, in 4-facher Ausfertigung):

  • Anschreiben mit Kurzbeschreibung der Imkerei (Umfang, wie lange, Kenntnisse, beabsichtigte Anzahl der Völker/Völkerzahl der Imkerei, in welchen Beuten).
  • Bestätigung der Völkerzahlen und der ausreichenden Fachkenntnis (Imkerverein).
  • Topographische Karte 1:25.000 mit Kennzeichnung der Lage des/der Grundstücks/e.
  • Unbeglaubigter Auszug aus der Liegenschaftskarte (erhältlich beim Katasteramt/Gemeinde) mit Markierung des Flurstücks und maßstäblicher Einzeichnung des Gebäudes nebst Grenzabständen (Lageplan).
  • Maßstabsgerechte Zeichnung/Skizze des Bauwerks (Ansichten/Grundriss) mit genauen Größenangaben.
  • Bei geplanten Aufschüttungen oder Abgrabungen maßstabsgerechte Geländeschnitte mit den Darstellungen vorher/nachher.
  • Baubeschreibung (Bauausführung, umbauter Raum usw.).
  • Sogenannter naturschutzrechtlicher Eingriffs- und Ausgleichsplan mit Angabe, welche Flächen versiegelt werden (Hütte, ggf. Zufahrt (Erschließung!)) sowie Biotopwertberechnung der Versiegelung und der geplanten Ausgleichsmaßnahmen.
  • Nachweis der Entwurfsberechtigung (Architekt).
  • Falls nicht selbst Grundstückseigentümer: schriftliche Zustimmung des Eigentümers und langfristiger Nutzungs- oder Pachtvertrag.

Kosten

Neben den eigenthchen Baukosten fallen auch Gebühren und sonstige Auslagen an. Der Plan muss in vielen Fällen durch einen Fachkundigen (z.B. Architekt, Bauzeichner oder sonstiger Bauleiter) gezeichnet werden. Die Genehmigung selbstkostet ebenfalls Geld: Die Mindest-Gebühr für eine Genehmigung vom Bauamt (bei Gebäuden über 30 m²) beträgt in Hessen im vereinfachten Verfahren je 1.000 Euro Bausumme 10 Euro, mindestens jedoch 50 Euro + Auslagen. Für naturschutzrechtliche Eingriffsgenehmigungen werden 410 Euro Gebühren berechnet (Stand Januar 2007). In begründeten Einzelfällen (wie z. B. positiver Auswirkung auf den Natur- und Landschaftsschutz oder einer gemeinnützigen Tätigkeit in vorgenanntem Sinne ( z.b. durch einen Verein)) kann diese Gebühr auf Antrag beim Landrat erlassen werden. Bei Bodenversiegelung durch Gebäude werden Ausgleichsmaßnahmen durch Bepflanzung, z. B. durch Gehölze gefordert, damit der (Natur-) Wert des Grundstücks wieder das vorige Niveau erhält. Erfolgen diese nicht oder nicht ausreichend, wird noch eine Ausgleichsabgabe erhoben. Die genaue Höhe der Gebühren kann Ihnen Ihr zuständiges Kreisbauamt nennen.

Auszüge der einen Bauantrag betreffenden Gesetze

Bundesnaturschutzgesetz §2 (1) 1: "Unbebaute Bereiche sind wegen ihrer Bedeutung für den Naturhaushalt und für die Erholung insgesamt und auch im Einzelnen in der dafür erforderlichen Größe und Beschaffenheit zu erhalten."

Hessisches Naturschutzgesetz § 5 (1): "Eingriffe in Natur und Landschaft [...] sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen [...], die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können."

Hessisches Naturschutzgesetz § 5 (2): "Eingriffe im Sinne des Abs. 1 sind insbesondere

  • 1. das Herstellen, Erweitern, Ändern oder Beseitigen von baulichen Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 der Hessischen Bauordnung [...] im Außenbereich
  • 5. das Erstellen von Einrichtungen, durch die der freie Zugang zu Wald, Flur und Gewässern, [...], behindert wird; [...]"

Hessisches Naturschutzgesetz § 6 (1): "Eingriffe in Natur und Landschaft bedürfen der Genehmigung."

Hessisches Naturschutzgesetz § 6 (2): "[...] sind ohne Genehmigung zulässig: [...] 3. das Aufstellen von Bienenstöcken [Nicht von Bienenhäusern!, Anmerkung des Verfassers]

Bundesbaugesetz (BauG) § 35 "Bauen im Außenbereich (1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, [...], wenn die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb dient [...], (4) wegen seiner besonderen Anforderung an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll."

§ 2 Abs. 1 der Hessischen Bauordnung: "Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen. Eine Verbindung mit dem Erdboden besteht auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Erdboden ruht [...]

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